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Art 27 BaySvVollzG (Bayern) — Überwachung des Schriftwechsels

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Schriftwechsel von Sicherungsverwahrten darf ohne ihre Anwesenheit überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend. Art. 32 Abs. 4 bleibt unberührt.