Der Schriftwechsel von Sicherungsverwahrten darf ohne ihre Anwesenheit überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend. Art. 32 Abs. 4 bleibt unberührt.