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Art 21 BaySvVollzG (Bayern) — Grundsatz

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Sicherungsverwahrten haben das Recht, Kontakte mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu pflegen. Der Verkehr mit der Außenwelt sowie die Erhaltung und Schaffung des sozialen Empfangsraums sind zu fördern.