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Art 18 BaySvVollzG (Bayern) — Kleidung, Wäsche und Bettzeug

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Sicherungsverwahrten dürfen in der Einrichtung für Sicherungsverwahrung eigene Kleidung und Wäsche tragen sowie eigenes Bettzeug benutzen, soweit sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel sorgen. Soweit erforderlich, wird Kleidung, Wäsche und Bettzeug zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt.