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Art 11 BaySvVollzG (Bayern) — Sozialtherapeutische Behandlung

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Sicherungsverwahrten sind sozialtherapeutische Maßnahmen anzubieten, wenn dies aus behandlerischen Gründen angezeigt ist. Die Behandlung soll in einer für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zuständigen Anstalt erfolgen.