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§ 1 BaySuehneV (Bayern)

Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Vornahme des Sühneversuchs ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Parteien wohnen.