(1) Bei Erledigung der laufenden Angelegenheiten der Stiftung ist der Stiftungsvorstand an die vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien gebunden. Er kann vor der Entscheidung von Einzelfällen die Äußerung des Stiftungsrats einholen. Zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten gehört es auch, den Voranschlag (Haushaltsplan) und die Jahresrechnung zu erstellen sowie die Vermögensübersicht fortzuschreiben.
(2) Der Stiftungsvorstand bereitet auf Verlangen des Stiftungsrats dessen Sitzungen vor. Er kann dem Stiftungsrat eigene Vorschläge unterbreiten.