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# § 2 BaySuddtSts (Bayern) — Stiftungszweck

Satzung der Sudetendeutschen Stiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stiftung verfolgt nach Maßgabe des Art. 2 SudetStG ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere auf kulturellem Gebiet sowie zur Förderung der Hilfe für Vertriebene, der Heimatpflege und Heimatkunde. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere dadurch, dass sie

1. in Ausführung des Gesetzesauftrags des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes das sudetendeutsche Kulturgut pflegt, es im Bewusstsein der Vertriebenen, der gesamten deutschen Bevölkerung und des Auslands als bleibendes Zeugnis erhält,

2. die Aufgaben unterstützt, die der Staatsregierung aus der Schirmherrschaft über die Sudetendeutsche Volksgruppe erwachsen,

3. Vermögensgegenstände natürlicher Personen sowie sudetendeutscher juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts aufnimmt und für die in Nr. 1 genannten Zwecke nutzt oder treuhänderisch verwaltet,

4. Einrichtungen mit Beziehung zur Sudetendeutschen Volksgruppe betreut.

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Zitiervorschlag: § 2 BaySuddtSts (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/2

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