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# § 13 BaySuddtSts (Bayern) — Heimfall

Satzung der Sudetendeutschen Stiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Grundstück, auf dem das Sudetendeutsche Museum in München errichtet ist, oder der bei der Veräußerung dieses Grundstückes durch die Sudetendeutsche Stiftung erzielte Erlös an den Freistaat Bayern. Das übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen fällt an die Sudetendeutsche Landsmannschaft Bundesverband e. V. Die Heimfallberechtigten haben das angefallene Vermögen im Sinne des Stiftungszweckes ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

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Zitiervorschlag: § 13 BaySuddtSts (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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