(1) Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 StudAkkStV in Verbindung mit den Teilen 2 und 3. Grundlage für die Entscheidung über die formalen Kriterien ist ein Prüfbericht gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b StudAkkStV. Grundlage für die Entscheidung über die fachlich-inhaltlichen Kriterien ist ein Gutachten gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StudAkkStV.
(2) Die Entscheidung ergeht durch elektronischen Bescheid. Sie ist zu begründen.
(3) Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkreditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er von der Empfehlung der Gutachterinnen und Gutachter in erheblichem Umfang abzuweichen beabsichtigt. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat.
(4) Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat dem Studiengang oder dem Qualitätsmanagementsystem sein Siegel. Bei einer Systemakkreditierung erhält die Hochschule das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen.
(5) Beim theologischen Vollstudium erfolgt die Akkreditierung ausschließlich in Form der Programmakkreditierung. Die Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf in volltheologischen und teiltheologischen Studiengängen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen.