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# Art 4 BayStthNStif (Bayern) — Stiftungsmittel

Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1. aus der Nutzung und den Erträgen des Stiftungsvermögens,

2. aus den Zuschüssen des Freistaates Bayern und der Stadt Nürnberg im Sinn von Art. 3 Abs. 4,

3. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; Art. 3 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

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Zitiervorschlag: Art 4 BayStthNStif (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/4

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