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Art 12 BayStthNStif (Bayern) — Stiftungsaufsicht

Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufsicht über die Stiftung wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wahrgenommen.