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Art 1 BayStthNStif (Bayern) — Errichtung und Rechtsform

Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unter dem Namen „Stiftung Staatstheater Nürnberg“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nürnberg errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.