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# Art 23 BayStatG (Bayern) — Anordnung

Bayerisches Statistikgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Statistiken für die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben sind durch Satzung anzuordnen; in ihr sind zugleich die erforderlichen Bestimmungen nach Art. 9 Abs. 2 zu treffen. Die Anordnung bedarf keiner Satzung, wenn

1. die einer Statistik zugrundeliegenden Daten auf allgemein zugänglichen Quellen beruhen, keine Einzelangaben enthalten, der Statistikstelle rechtmäßig übermittelt werden oder ihrem Zugriff auf Grund einer Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen oder

2. lediglich Sonderauswertungen vorhandenen statistischen Materials vorgenommen werden, dessen Verwendung eine Zweckbindung nicht entgegensteht.

Bei juristischen Personen, denen kein Satzungsrecht zusteht, werden Statistiken durch die zuständigen Organe angeordnet. Durch Satzungen können Gemeinden, Landkreise und Bezirke auch eine Auskunftspflicht begründen, wenn es der Zweck der Erhebung erfordert, und zulassen, daß Statistikstellen Adreßdateien in entsprechender Anwendung der für amtliche Statistiken geltenden Vorschriften führen und nutzen.

(2) Statistiken für die Wahrnehmung von übertragenen Aufgaben bedürfen einer Anordnung durch Gesetz oder staatliche Rechtsverordnung, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen vor, unter denen auch für eine amtliche Statistik keine Anordnung durch Rechtsvorschrift erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2).

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Zitiervorschlag: Art 23 BayStatG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/23

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