nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 19 BayStatG (Bayern) — Hinweispflichten

Bayerisches Statistikgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 DSGVO sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch hinzuweisen auf

1. Art und Umfang der Erhebung;

2. die Geheimhaltung (Art. 17);

3. die Auskunftspflicht (Art. 12) oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung;

4. die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (Art. 15 Abs. 2 und 3);

5. die Rechte und die Pflichten (Art. 14 Abs. 2) der Erhebungsbeauftragten;

6. den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (Art. 13);

7. die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adreßdateien (Art. 16);

8. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern.

Dies gilt nicht, soweit es sich bei den Befragten um öffentliche Stellen oder um Einrichtungen handelt, die der Aufsicht von staatlichen Stellen unterliegen.

---

Zitiervorschlag: Art 19 BayStatG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
