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Art 3 BayStaatsphilErrG (Bayern) — Stiftungsvermögen

Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus:

1. einem Barvermögen in Höhe von 50.000 € und

2. dem beweglichen Vermögen (Orchesterinstrumente) der Bamberger Symphoniker e.V., das der Stiftung von dem Verein mit Übertragungsvertrag gemäß Art. 12 Abs. 2 unentgeltlich übereignet wird.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung von

1. dem Freistaat Bayern

2. dem Bezirk Oberfranken

3. der Stadt Bamberg und

4. dem Landkreis Bamberg

nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne Zuschüsse. Diese dienen dazu, die mit dem Betrieb des Orchesters „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ verbundenen, durch Betriebserträge, Erträge des Stiftungsvermögens oder sonstige Zuwendungen nicht gedeckten Sach- und Personalaufwendungen abzudecken. Die Höhe der Zuschüsse sowie weitere Einzelheiten werden durch Vertrag zwischen den Zuwendungsgebern geregelt.

(3) Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.