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Art 10 BayStaatsphilErrG (Bayern) — Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall

Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Abwicklung verbleibende Vermögen an den Freistaat Bayern, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.