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Art 78 BayStVollzG (Bayern) — Hilfe während des Vollzugs

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gefangenen werden in dem Bemühen beratend unterstützt, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere das Wahlrecht auszuüben, sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und ihre Schulden zu regulieren.