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# Art 46c BayStVollzG (Bayern) — Erlass von Verfahrenskosten

Bayerisches Strafvollzugsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gefangene erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a StPO, soweit diese dem Freistaat Bayern zustehen, wenn sie

1. jeweils sechs Monate zusammenhängend, wobei Art. 46b Abs. 1 Satz 3 entsprechend gilt, eine Beschäftigung nach Art. 39 oder eine Hilfstätigkeit nach Art. 43 Satz 2 ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen in diesem Zeitraum erzielten Vergütung, höchstens aber 5 % der zu tragenden Kosten, oder

2. unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach Art. 46 Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.

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Zitiervorschlag: Art 46c BayStVollzG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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