nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 8 BayStOpferhG (Bayern) — Stiftungssatzung

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie zum Vollzug dieses Gesetzes werden in der Stiftungssatzung geregelt. Die Satzung wird nach vorheriger Anhörung des Stiftungsrats vom Staatsministerium der Justiz mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erlassen. Satz 2 gilt entsprechend für Änderungen und Ergänzungen der Satzung.