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# Art 4 BayStOpferhG (Bayern) — Stiftungsmittel

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1. aus den Erträgen des Grundstockvermögens,

2. aus den Einnahmen aus Geldbußenzuweisungen und den Zuschüssen nach Art. 3 Abs. 2,

3. aus sonstigen Zuwendungen, soweit sie von dem Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

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Zitiervorschlag: Art 4 BayStOpferhG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/4

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