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# § 5 BayStInstFamV (Bayern) — Änderung anderer Vorschriften

Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Familienforschung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Frühpädagogik und Familienforschung vom 6. Dezember 1985 (GVBl S. 833, BayRS 2211-6-1-K) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift der Verordnung werden die Worte „und Familienforschung“ gestrichen.

2. In der Einleitungsformel werden die Worte „– soweit die Fachabteilung ‚Familienforschung‘ betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung –“ gestrichen.

3. § 1 erhält folgende Fassung:

“§ 1

Das Staatsinstitut erhält die Bezeichnung „Staatsinstitut für Frühpädagogik“. Es untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst, das die für die Organisation und Verwaltung erforderlichen Anordnungen trifft.“

.

4. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „und Familienforschung“ sowie „und der Familienforschung“ gestrichen.

5. § 4 wird aufgehoben.

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Zitiervorschlag: § 5 BayStInstFamV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayStInstFamV/5

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