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Art 14 BayStG (Bayern) — Rechnungslegung, Rechnungsprüfung

Bayerisches Stiftungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftungen sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Die Buchführungsart können sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst wählen. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres sollen die Stiftungen einen Voranschlag aufstellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. Innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind ein Rechnungsabschluss und eine Vermögensübersicht (Jahresrechnung) zu erstellen und mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftungsbehörde vorzulegen. Die Erhaltung des Grundstockvermögens kann gemäß dem Erhaltungskonzept der Stiftung durch den Bestand eines oder mehrerer Vermögensgegenstände oder den Erhalt eines bilanziellen Kapitalbetrages nachgewiesen werden.

(2) Die Stiftungsbehörde hat die Jahresrechnung zu prüfen. Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken, wenn auf Grund vorausgegangener Prüfungen eine umfassende Prüfung nicht erforderlich erscheint. Die Stiftungsbehörde kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Jahresrechnungen für mehrere Jahre zusammenfassen. Sie soll für bis zu drei Jahre von einer Vorlage der Unterlagen durch die Stiftung nach Abs. 1 Satz 4 sowie einer Prüfung der Jahresrechnungen nach Satz 1 absehen, wenn die Prüfung der Jahresrechnungen in mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandung ergeben hat. Ergibt auch die anschließende Rechnungsprüfung keine Beanstandung, findet Satz 4 entsprechende Anwendung.

(3) Wird eine Jahresrechnung durch verwaltungseigene Stellen der staatlichen Rechnungsprüfung, einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. Der Prüfungsbericht ist der Stiftungsbehörde vorzulegen. In diesem Fall sieht die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung der Jahresrechnung ab.

(4) Die Stiftungsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer mit der Durchführung einer Prüfung im Sinn des Abs. 3 beauftragt. Abs. 2 Sätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.