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# Art 12 BayStG (Bayern) — Abberufung von Organmitgliedern

Bayerisches Stiftungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig, so kann die Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Bestellung eines neuen verlangen. Sie kann gleichzeitig oder später dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Organrechte einstweilen untersagen und einen vorläufigen Vertreter bestellen, sofern nicht § 84c BGB anzuwenden ist. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird.

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Zitiervorschlag: Art 12 BayStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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