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# Art 11 BayStG (Bayern) — Aufgaben und Befugnisse der Stiftungsaufsicht

Bayerisches Stiftungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftungsbehörde überwacht die ordnungsmäßige und rechtzeitige Ausstattung der Stiftung. Sie achtet darauf, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Stiftungssatzung besorgt werden. Dabei überprüft sie insbesondere die Erhaltung des Grundstockvermögens sowie die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen.

(2) Der Stiftungsbehörde sind die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Stiftungsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder bei größerem Umfang prüfen lassen sowie Berichte und Akten einfordern.

(4) Die Stiftungsbehörde kann rechtswidriges Verhalten der Stiftungsorgane beanstanden und dessen Unterlassen bzw. die Vornahme der erforderlichen Maßnahmen verlangen.

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Zitiervorschlag: Art 11 BayStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/11

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