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Art 1 BayStG (Bayern) — Geltungsbereich

Bayerisches Stiftungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die nach ihrer Satzung ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.