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§ 2 BayStAZwStSitzVO (Bayern)

Verordnung über die Sitze und die Bezirke der staatsanwaltschaftlichen Zweigstellen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten werden ermächtigt, mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts bestimmte Arten von Dienstgeschäften aus dem Bezirk einer staatsanwaltschaftlichen Zweigstelle durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht erledigen zu lassen.