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# Art 4 BaySportG (Bayern) — Nachwuchsleistungs- und Spitzensport

Bayerisches Sportgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die auf die Spitzensportstrukturen ausgerichtete Förderung des Leistungssports auf Landesebene soll Athletinnen und Athleten zu zukünftigen spitzensportlichen Erfolgen verholfen werden. Hierzu zählen insbesondere Erfolge bei Olympischen und Paralympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften und vergleichbaren Wettkämpfen von herausgehobener Bedeutung.

(2) Der Freistaat Bayern fördert den nachhaltigen, erfolgsorientierten und langfristigen Leistungsaufbau sowie die flächendeckende systematische Talentfindung, -entwicklung und -bindung durch den organisierten Sport. Er unterstützt die Vereinbarkeit von Bildung und Beruf mit der leistungssportlichen Entwicklung in seiner Zuständigkeit für die Schulen und Hochschulen sowie als Dienstherr und Arbeitgeber.

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Zitiervorschlag: Art 4 BaySportG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySportG/4

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