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# Art 2 BaySportG (Bayern) — Organisierter Sport

Bayerisches Sportgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Bayern erkennt die Autonomie der gemeinnützigen zivilgesellschaftlichen Strukturen im Breiten- und Nachwuchsleistungssport mit den an ihrer Spitze stehenden Dachorganisationen in ihrer Bedeutung für die Entwicklung und Funktionsfähigkeit des Sportsystems an. Er unterstützt den organisierten Sport, fördert ihn und arbeitet vertrauensvoll mit ihm zusammen.

(2) Mit der gesellschaftlichen Bedeutung von Bewegung und Sport in den Bereichen Kinder-, Jugend-, Nachwuchsleistungs- und Spitzensport sowie Breitensport geht eine Verantwortung des organisierten Sports, insbesondere in den Bereichen Diskriminierungsfreiheit und Teilhabe, Integrität, Schutz vor Gewalt und ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit, einher.

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Zitiervorschlag: Art 2 BaySportG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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