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# Art 10 BaySportG (Bayern) — Sportgroßveranstaltungen

Bayerisches Sportgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sportgroßveranstaltungen in Bayern können dazu beitragen, das Bewusstsein für die Bedeutung von Bewegung und Gesundheit in der Gesellschaft sowie deren Leistungsbereitschaft zu erhöhen und den sozialen und interkulturellen Austausch zu stärken. Der Freistaat Bayern legt bei deren Durchführung Wert auf Nachhaltigkeit.

(2) Der Freistaat Bayern setzt sich zum Ziel, Bayern als weltoffenen Gastgeber für Olympische und Paralympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften und vergleichbare internationale Wettkämpfe von herausgehobener Bedeutung weiter zu etablieren.

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Zitiervorschlag: Art 10 BaySportG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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