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# § 1 BaySpielBAbV (Bayern)

Verordnung über den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinde, in der sich eine öffentliche Spielbank befindet, erhält vom Freistaat Bayern zur Abgeltung entgehender Steuereinnahmen und als Ausgleich für Lasten und Vorleistungen, welche sie für die Spielbank tragen bzw. erbringen muß, einen Anteil an der Spielbankabgabe von 15 v.H. des Bruttospielertrags dieser Spielbank. Der Anteil ermäßigt sich im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren auf 10 v.H. des Bruttospielertrags.

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Zitiervorschlag: § 1 BaySpielBAbV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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