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# Art 2 BaySenG (Bayern) — Landesseniorenrat

Bayerisches Seniorenmitwirkungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landesseniorenrat besteht aus natürlichen Personen, die ihre Seniorenvertretungen der Gemeinden und Landkreise repräsentieren. Eine Seniorenvertretung kann es ablehnen, im Landesseniorenrat vertreten zu sein. Seniorenvertretungen, die aus mehr als einer Person bestehen, oder mehrere Seniorenvertretungen einer Gemeinde oder eines Landkreises benennen aus ihrer Mitte in Gemeinden und Landkreisen

1. mit bis zu 130 000 Einwohnern zwei Vertreterinnen oder Vertreter,

2. mit mehr als 130 000 Einwohnern drei Vertreterinnen oder Vertreter.

(2) Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Seniorenvertretung der Gemeinde oder des Landkreises aus, endet die Mitgliedschaft im Landesseniorenrat. Die Seniorenvertretung benennt eine neue Vertreterin oder einen neuen Vertreter.

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Zitiervorschlag: Art 2 BaySenG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySenG/2

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