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Art 1 BaySenG (Bayern) — Seniorenvertretung der Gemeinde

Bayerisches Seniorenmitwirkungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jede Gemeinde wird angehalten, eine ehrenamtliche Seniorenvertretung einzurichten. Die Seniorenvertretungen innerhalb eines Landkreises werden angehalten, zusammenzuwirken.