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§ 5 BaySchwBerV (Bayern) — Geschäftsführungs- und Regiekosten

Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu den jährlich zuschussfähigen Personal- und Sachausgaben gehören auch die Geschäftsführungs- und Regiekosten des Trägers in Höhe von 2 150 € pro geförderter Fachkraft- und Verwaltungskraftstelle.