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Art 5 BaySchwBerG (Bayern) — Prävention, Bewußtseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit

Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den anerkannten Beratungsstellen obliegt es auch, präventive und bewußtseinsbildende Angebote zu Fragen der Partnerschaft, Sexualität, Familienplanung, Empfängnis und Schwangerschaft sowie der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens und der Entwicklung des ungeborenen Kindes zu machen. Diese Aufgaben sollen altersgerecht, geschlechtsspezifisch und zielgruppenorientiert erfüllt werden. In geeigneten Fällen ist auf die Möglichkeit der Adoption hinzuweisen.

(2) Anerkannte Beratungsstellen sollen zusätzlich zu den sich aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit in ihrem örtlichen Bereich durchführen, welche ihre Aufgabenstellung und Arbeitsweise allgemein bekanntmachen. Dabei sollen aktuelle Fragen zum Schutz des ungeborenen Lebens behandelt werden.