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Art 6 BaySchlG (Bayern) — Auswahl unter den Gütestellen

Bayerisches Schlichtungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unter mehreren Gütestellen des Landgerichtsbezirks hat die antragstellende Partei die Auswahl. Bestehen in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, Gütestellen, so kann die antragstellende Partei nur unter diesen auswählen. Die zuerst angerufene Gütestelle ist auch für einen Gegenantrag zuständig.