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# § 50 BaySchiffV (Bayern) — Wassersportgebiete

Bayerische Schifffahrtsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gewässer oder Teile eines Gewässers können nach Art. 27 Abs. 5 Satz 1 sowie nach Art. 22 BayWG zum Wassersportgebiet für alle oder bestimmte Wassersportarten bestimmt werden. Ein Wassersportgebiet darf zu den festgelegten Zeiten nur von Fahrzeugen befahren werden, für die es bestimmt ist.

(2) Das Wassersportgebiet ist durch am Ufer stehende blaue Tafeln mit der weißen Aufschrift „Sport“ und mit der Angabe der zugelassenen Wassersportarten zu kennzeichnen. Soweit nur eine bestimmte Wassersportart zugelassen werden soll, ist dies anstelle der Aufschrift „Sport“ durch ein entsprechendes weißes Symbol darzustellen. Die Tafeln sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt. Erstreckt sich ein Wassersportgebiet nur auf einen Teil eines Sees, ist seine Begrenzung durch gelbe Bojen zu kennzeichnen. An Flüssen ist zur Begrenzung seitlich an der Tafel ein weißes Dreieck anzubringen, das in Richtung des Wassersportgebiets zeigt. Ist das Anbringen von Bojen oder Tafeln nicht möglich oder nicht erforderlich, so kann auf sie verzichtet werden.

[Amtl. Anm.:] BayRS 753-1-I

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Zitiervorschlag: § 50 BaySchiffV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/50

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