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# § 49 BaySchiffV (Bayern) — Sperrgebiete

Bayerische Schifffahrtsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gewässer oder Teile eines Gewässers können nach Art. 27 Abs. 5 Satz 1 sowie nach Art. 22 BayWG für bestimmte Arten von Fahrzeugen gesperrt werden. Das Sperrgebiet darf von den ausgeschlossenen Fahrzeugen nicht befahren werden.

(2) Das Sperrgebiet ist durch am Ufer stehende weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Querstrich zu kennzeichnen, auf denen eine schwarze Wasserschraube oder ein entsprechendes Symbol dargestellt ist. Die Tafeln sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt. Erstreckt sich ein Sperrgebiet nur auf einen Teil eines Gewässers, ist seine Begrenzung durch gelbe Bojen zu kennzeichnen. An Flüssen ist zur Begrenzung seitlich an der Tafel ein rotes Dreieck anzubringen, das in Richtung der gesperrten Strecke zeigt. Ist das Anbringen von Bojen oder Tafeln nicht möglich oder nicht erforderlich, so kann auf sie verzichtet werden.

[Amtl. Anm.:] BayRS 753-1-I

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Zitiervorschlag: § 49 BaySchiffV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/49

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