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§ 46 BaySchiffV (Bayern) — Einschränkungen der Schiffahrt

Bayerische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb haben 300 m, Segelfahrzeuge 100 m Mindestabstand vom Ufer oder von der wasserseitigen Grenze einer dem Ufer vorgelagerten Schilfzone einzuhalten. Ist das Gewässer so schmal, daß dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, muß, wenn es die Verkehrssicherheit zuläßt, das mittlere Drittel des Gewässers benutzt werden. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Uferbereiche dürfen zur An- und Abfahrt auf dem kürzesten Weg mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h befahren werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe im Linienverkehr und für Fahrzeuge der Berufsfischer, welche die Flagge oder Tafel nach § 32 führen.

(3) Bestände von Wasserpflanzen in flachen Ufergewässern, wie Schilf, Binsen und Seerosen, sowie Altwasser, Altwasserrinnen einschließlich der Rückstaugebiete und Buhnenfelder dürfen nicht befahren werden. Von Stauanlagen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.