nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 40 BaySchiffV (Bayern) — Fahrgeschwindigkeit

Bayerische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h darf von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb nicht überschritten werden.