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§ 31 BaySchiffV (Bayern) — Schallzeichen

Bayerische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach Abschnitt C der Signalordnung vorgeschriebenen Schallzeichen müssen in Tönen von gleichbleibender Höhe gegeben werden.