nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 BaySchallzVO (Bayern) — Schallzeichen für Sprengungen

Verordnung über öffentliche Schallzeichen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Sprengmeistern und den von ihnen Beauftragten ist es vorbehalten, mit dem Signalhorn folgende öffentliche Schallzeichen zu geben:

1.

zur Warnung, das eine Sprengung kurz bevorsteht („sofort in Deckung gehen!“)

einmaliges langes Blasen

2.

zur Warnung, daß sie gezündet wird („es wird gezündet“)

zweimaliges kurzes Blasen

3.

nach Beendigung der Sprengung

dreimaliges kurzes Blasen.