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# § 32 BaySchO (Bayern) — Individuelle Unterstützung

Bayerische Schulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Individuelle Unterstützung wird durch pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen sowie die Verwendung technischer Hilfen gewährt, soweit nicht die Leistungsfeststellung berührt wird. Sie ist insbesondere bei Entwicklungsstörungen in Bezug auf schulische Fertigkeiten, Behinderungen sowie in allen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten und bei chronischer und anderer schwerer Erkrankung möglich.

(2) Zulässig ist es insbesondere

1. besondere Arbeitsmittel zuzulassen oder bereitzustellen,

2. geeignete Räumlichkeiten auszuwählen und auszustatten,

3. Pausenregelungen individuell für die Betroffenen zu gestalten,

4. Hand- und Lautzeichen sowie feste Symbole einzusetzen,

5. Arbeitsanweisungen den Betroffenen individuell zu erläutern,

6. bei den Hausaufgaben unter Berücksichtigung der schulartspezifischen Anforderung zu differenzieren und

7. verstärkt Formen der Visualisierung und Verbalisierung zu nutzen.

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Zitiervorschlag: § 32 BaySchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/32

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