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# § 29 BaySchO (Bayern) — Kinder beruflich Reisender und Schülerinnen und Schüler ohne gewöhnlichen Aufenthalt

Bayerische Schulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vollzeitschulpflichtige Kinder beruflich Reisender, die mit ihren Erziehungsberechtigten mitreisen, werden an einer Schule am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts angemeldet (Stammschule) und besuchen auf Reisen jeweils die Schule der entsprechenden Schulart vor Ort (Stützpunktschule). Neben den Schülerunterlagen an der Stammschule werden die für ihren Schulbesuch erforderlichen Daten gemäß Anlage 1 Abschnitt 6 in dem vom Staatsministerium bereitgestellten digitalen Verfahren geführt.

(2) Vollzeitschulpflichtige Kinder von Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt, die nicht unter Abs. 1 fallen, führen ein Schultagebuch mit sich, in das die Zeit des Schulbesuchs und die behandelten Lernziele und Lerninhalte von der jeweils besuchten Schule eingetragen werden.

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Zitiervorschlag: § 29 BaySchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/29

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