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# § 18a BaySchO (Bayern) — Einsatz digitaler Hilfsmittel

Bayerische Schulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beratung und die Beschlussfassungen schulischer Gremien können durch Einbeziehung digitaler oder fernmündlicher Hilfsmittel organisiert werden, wenn

1. die Wahrnehmung der Rechte aller stimmberechtigter oder beratender Mitglieder gewährleistet ist,

2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und

3. das eingesetzte elektronische Verfahren nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 1 Abschnitt 3 geregelten Vorgaben entspricht.

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Zitiervorschlag: § 18a BaySchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/18a

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