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§ 18a BaySchO (Bayern) — Einsatz digitaler Hilfsmittel

Bayerische Schulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beratung und die Beschlussfassungen schulischer Gremien können durch Einbeziehung digitaler oder fernmündlicher Hilfsmittel organisiert werden, wenn

1. die Wahrnehmung der Rechte aller stimmberechtigter oder beratender Mitglieder gewährleistet ist,

2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und

3. das eingesetzte elektronische Verfahren nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 1 Abschnitt 3 geregelten Vorgaben entspricht.