Der Pauschalbetrag nach Art. 5 Abs. 3 wird für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 jährlich überprüft und erforderlichenfalls angepasst.
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Der Pauschalbetrag nach Art. 5 Abs. 3 wird für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 jährlich überprüft und erforderlichenfalls angepasst.