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Art 46 BaySchFG (Bayern) — Lernmittelfreiheit

Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Ersatzschulen ist es freigestellt, Lernmittelfreiheit für die Schülerinnen und Schüler nach Art. 21 zu gewähren. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen gewährt der Staat den Trägern dieser Schulen Zuschüsse in entsprechender Anwendung des Art. 22 Abs. 1. Bei privaten Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen erhöht sich der Zuschuss gemäß Satz 2 um 50 v.H. Art. 22 Abs. 2 gilt entsprechend.