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Art 4 BaySchFG (Bayern) — Betrieb und Unterhaltung

Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei dem Betrieb und der Unterhaltung öffentlicher Schulen wirken Staat und kommunale Körperschaften zusammen.