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# Art 38 BaySchFG (Bayern) — Zuschüsse

Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs erhält der Schulträger einen Betriebszuschuss.

(2) Für die Bemessung und Berechnung des Betriebszuschusses finden Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 bis 4 mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:

1. an die Stelle der Vorschriften über den Versorgungszuschlag tritt Art. 40,

2. der Zuschusssatz beträgt 125 v.H.

(3) Die Gewährung von Zuschüssen nach den Abs. 1 und 2 sowie nach Art. 40 setzt voraus, dass die Schule in aufsteigenden Jahrgangsstufen voll ausgebaut ist und Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres die letzte Jahrgangsstufe besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sind. Abweichend von Satz 1 werden Zuschüsse auch für einen geplanten auslaufenden Schulbetrieb weiter gewährt. Wird von einem Träger an Stelle eines bisher geführten staatlich anerkannten Gymnasiums eine Realschule errichtet und bleiben Personalbestand und räumliche Unterbringung im Wesentlichen gleich, erhält die Realschule abweichend von Satz 1 Förderung ab der staatlichen Anerkennung.

(4) Sind bei Abendrealschulen oder Abendgymnasien die tatsächlichen Personalkosten geringer als 80 v. H. des Betriebszuschusses, so wird der Betriebszuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags gekürzt.

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Zitiervorschlag: Art 38 BaySchFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/38

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