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Art 28 BaySchFG (Bayern) — Träger des Personalaufwands und des Schulaufwands

Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Schulträger trägt den Personalaufwand und den Schulaufwand.